Wasserrechtlicher Antrag

Nach geltendem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und der entsprechenden Ländergesetze bedarf nicht nur die Wiederinbetriebnahme von stillgelegten Wasserkraftanlagen bzw. der Neubau einer Bewilligung, sondern auch jede wesentliche Änderung bei Wasserkraftanlagen mit vorhandenem Wasserrecht führt zu einem neuen Antrag. Aufgrund  der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) und des WHG (und entsprechenden Regelungen auf Länderebene) sind heute diese Anträge in der Regel mit erheblichen naturschutzfachlichen Auflagen verbunden. Begleitende rechtliche und naturschutzfachliche Beratung für die Durchführung eines Wasserrechtlichen Antrages ist deshalb nicht zuletzt aus betriebswirtschaftlicher Sicht von großer Bedeutung.
Ich habe an mehreren wasserrechtlichen Anträgen konzeptionell mitgearbeitet und insbesondere die naturschutzfachliche Bearbeitung dieser Anträge übernommen.
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Mindestwasserempfehlungen bei Ausleitungskraftwerken

Die ökologischen Auswirkungen in den mehr oder weniger trockenfallenden Restwasserstrecken und die Minimierung der Schäden stellen allgemein ein großes Problem bei der Betrachtung der ökologischen Auswirkungen von Wasserkraftwerken auf Fließgewässer dar. Da eine Minimierung der ökologischen Auswirkungen nur durch eine Erhöhung der Restwassermenge zu erreichen ist, besteht hier auch die größte Schwierigkeit einer Konfliktlösung zwischen Wasserkraftnutzung und Naturschutz. Aus diesem Grund werden in der Genehmigungspraxis über verschiedene Verfahren Mindestabflüsse für eine verbleibende Restwassermenge festgelegt. Probleme treten besonders zu Mittelwasser- und Niedrigwasserzeiten auf, bei Hochwasser verbleibt dagegen genügend Wasser im Hauptbett. Zur Festlegung einer Mindestwassermenge müssen i.d.R. eigene, anlagen- und gewässerspezifische Gutachten zur Voreinschätzung einer ökologisch vertretbaren Restwassermenge erstellt werden. Je nach Genehmigungspraxis und Mindestwasseranforderungen der Bundesländer sind die geforderten Mengen recht unterschiedlich, bewegen sich häufig aber im Bereich des mittleren Niedrigwassers (MNQ).
In Zusammenarbeit mit weiteren Fachleuten erstelle ich Mindestwasserempfehlungen mit Hilfe von Strömungs- bzw. Abflussmessungen und Simulationsmodellen.
Neben Wirtschaftlichkeitsberechnungen bei unterschiedlichen Restwassermengen führen wir auch die notwendigen Verhandlungen mit den Behörden.
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Rechtliche Grundlagen des EEG für die Kleinwasserkraft

  1. Das Gesetz gilt nur für Neuanlagen, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden (§ 2.2 ; § 3.4 EEG).
     
  2. Altanlagen unter 5 MW Leistung können durch Modernisierung, nach welcher zumindest ein guter ökologischer Zustand erreicht sein muss, bis anteilig 500KW in den Genuss der höheren Vergütung von 9,67 Cent/kWh kommen (§ 21.2 EEG). Diese Regelung gilt dann im Gegensatz zum alten EEG befristet auf 30 Jahre (§ 12.3 EEG), was aber nicht unbedingt als Nachteil anzusehen ist. Die Vergütungssätze sind für Anlagen bis 5 MW nicht degressiv gestaltet. Die Degression beginnt erst bei Großanlagen ab 5 MW.
     
  3. Als Nachweis des Erreichens eines guten ökologischen Zustands bzw. wesentliche Verbesserung ge-genüber vorher, und somit Grundvorrausetzung für die Inanspruchnahme der neuen Regelung, gilt die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung (§ 6.3 EEG). Es muss nach dem EEG aber nicht unbedingt ein guter ökologischer Zustand erreicht werden, sondern es reicht evtl. auch eine wesentliche Verbesserung des derzeitigen Zustandes.
     
  4. Der Begriff des guten ökologischen Zustandes ist rechtlich derzeit nicht näher definiert, offensichtlich besteht aber einer Anlehnung an die Begriffsdefinitionen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL), konkrete Hinweise auf die Erneuerung von Wasserkraftwerken und im speziellen auf Maßnahmen für die Erreichung eines guten ökologischen Zustandes werden aber nicht definiert.
     
  5. Grenzfälle bei bestehenden Anlagen können sein:
    • Neubauten mit ökologischer Verbesserung, welche gerade im Bau und somit noch nicht in Betrieb sind, fallen unter die neue Regelung, wenn die erstmalige Inbetriebnahme nach Inkrafttreten der EEG-Novelle geschieht. Ist die Inbetriebnahme bereits erfolgt, gilt das alte EEG weiter.
    • Altanlagen, welche bereits modernisiert wurden, und ökologisch schon in Vorleistung gegangen sind (Nachrüstung von Fischtreppe und Mindestwasser, Modernisierung mit zusätzlicher ökologischer Verbesserung, oder nur Modernisierung bei schon vorher erreichtem ökologisch gutem Zustand), und deren Modernisierung abgeschlossen ist, können weiterhin nur die bisherige Vergütung beanspruchen! (§ 21.1.2).
    • Altanlagen aber, deren Modernisierung nach obigem Absatz noch nicht abgeschlossen ist, oder die erst jetzt mit der Modernisierung beginnen, und die den Nachweis nach § 6.2 führen, können das neue EEG mit der höheren Vergütung ab Abschluss der Modernisierung beanspruchen. zurück

Aufstiegs- und Abstiegsanlagen

Wehrbauten in Fließgewässern stellen eine - meist unüberwindbare - Barriere für aquatische Lebewesen dar und die notwendigen Wanderungsbewegungen vieler Tierarten werden eingeschränkt oder unterbunden. Die Höhe des Absturzes ist dabei relativ unrelevant, da bereits Abstürze von nur einigen Dezimetern unüberwindbar für viele Lebewesen sind.  Um die stetig stattfindende passive Drift bachabwärts zu kompensieren, führen eine Reihe von fließgewässer- typischen Arten Aufwärtswanderungen im Gewässer durch. Neben den Fischen gilt dieses insbesondere für die aquatische Wirbellosenfauna (Benthosorganismen). Ein "Abstieg" innerhalb des Gewässers findet dagegen meist durch passive Drift statt und es können auch etwas größere Fallhöhen überwunden werden. Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit durch Aufstiegs- und Abstiegsanlagen zählt heute zu den vordringlichsten Zielen des Gewässerschutzes: Durch Aufstiegsanlagen wird eine Wanderung des Benthos und der Fische stromaufwärts ermöglicht. In begrenztem Umfang können die Anlagen i.d.R. auch zum Abstieg genutzt werden. Ist dieses nicht der Fall, so sind spezielle Abstiegsanlagen zusätzlich einzubauen, um die aquatischen Lebensräume zu verbinden.

Wasserrechtliche Genehmigungen, die mit der Wiederinbetriebnahme von Wasserkraftanlagen oder einer Nutzungsänderung in Verbindung stehen, beinhalten aus diesen Gründen häufig eine Installation von Aufstiegs- und Abstiegsanlagen für Fische und Wirbellose. Mit der Zusammenarbeit mit kompetenten Partnern projektiere ich entsprechende Aufstiegsanlagen. Da ich kein Wasserbauingenieur bin, vermittel ich die Durchführung der Baumaßnahmen an spezialisierte Ingenieurbüros. zurück

Schutz der Fischfauna durch Rechenanlagen

Durch den Turbinenbetrieb kann es zu Tötungen von Fischen kommen, die in die Turbine hinein- gelangen. Besonders bei Wanderfischarten kann es dabei zu erheblichen Verlusten kommen. Weitere Beeinträchtigungen entstehen bei hohem Anpressdruck durch Verletzung der Fische an den Rechenstäben. Nach dem Stand der Technik werden durch den Einbau von Feinrechen mit einem Stababstand von 20 mm die ausgewachsenen Fische von der Turbine ferngehalten. Dagegen können – je nach Anpressdruck - aber Kleinfische und Aale weiter-hin durch Anpressung an die Rechenstäbe und/oder durch ein Durchschlüpfen zur die Turbine bedroht sein. Um diese Wirkungen zu vermeiden, können bei Bedarf weitere Maßnahmen ergriffen werden (Einsatz von Rollrechen, Installation spezieller Aalwanderungsanlagen).
Beim Einsatz von Wasserrädern und Wasserschnecken werden Fische nach bisherigem Wissens- stand nicht verletzt oder getötet, evtl. kann hier also auch ein Ersatz der Turbine durch ein Wasser- rad oder eine Wasserschnecke als wirksame Maßnahme erfolgen.
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Ermöglichung von Funktionskontrollen

Die Modernisierungen sollten so geplant und gebaut werden, das spätere Funktionskontrollen ermöglicht werden. Somit kann die dauerhafte Wirksamkeit der Maßnahmen festgestellt werden. zurück